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Krankentagegeldversicherung: Sinnlose Tätigkeiten zählen nicht

25.09.2013

Nach einem Schlaganfall litt der Kläger (Rechtsanwalt) unter einer Lesestörung und war ab 23.08.2006 arbeitsunfähig. Die private Krankentagegeldversicherung stellte am 22.07.2007 die Zahlungen ein, weil der Kläger nicht mehr zu 100 % arbeitsunfähig sei. Arbeitsunfähig nach den  MB/KT 09 liege nur dann vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise mehr ausüben könne. Das Lesen von Texten sei dem Kläger nicht unmöglich, sondern nur mit größerem Zeitaufwand verbunden. Hinsichtlich aller anderen Tätigkeiten unterliege der Kläger keinen Einschränkungen. Dem hat der Bundesgerichtshof widersprochen: Die vollständige Arbeitsunfähigkeit entfalle nur dann, wenn der VN in der Lage sei, seinem ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung mindestens teilweise nachzugehen. Dafür genüge es nicht, dass er nur zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage sei, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfielen, isoliert aber keinen Sinn ergäben. Damit bestünde auch weiterhin vollständige Arbeitsunfähigkeit, so dass die Versicherung das Krankentagegeld zahlen müsse. Beweisbelastet für die vollständige Arbeitsunfähigkeit ist der VN. Behauptet der Versicherer dagegen eine Berufsunfähigkeit, welche die Leistungspflicht beendet, trifft ihn hierfür die Beweislast (OLG Hamm VersR 1997, 1007).

(BGH, Urteil vom 03.04.2013, AZ: IV ZR 239/11)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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