E-Mail 02303 9830-811

Ausschluss für Bandscheibenschaden

27.12.2016

Der VN hatte eine Invaliditätsentschädigung gegenüber seiner privaten Unfallversicherung mit der Behauptung geltend gemacht, beim Verlassen seines LKWs rückwärts auf gefrorenem Asphaltboden gestürzt zu sein. Hierbei habe er sich einen lateralen zervikalen Bandscheibenvorfall zugezogen, wodurch es zu einer akuten Einengung des Rückenmarks gekommen sei. Seine Leistungsfähigkeit sei zu 60 % eingeschränkt.

Es liege zwar ein Unfall nach Ziff. 1.3 AUB 2000 vor. Der Sturz sei ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, bei dem sich der Kläger unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung zugezogen habe. Durch den Sturz habe er sich zumindest multiple Prellungen zugezogen. Für den Bandscheibenvorfall sowie die Quetschung des Rückenmarks gelte jedoch der Ausschlusstatbestand nach Ziff. 5.2.1 AUB 2000. Danach seien Schäden an der Bandscheibe sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn nicht ein Unfall die überwiegende Ursache für die Beeinträchtigung sei. Dass ein Unfall die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall gewesen ist, muss der VN beweisen (BGH r + s 2009, 161; OLG Köln VersR 2003, 1120; OLG Köln ZfS 2016, 643, (644)).

Es sei eine Gewichtung der Verursachungsanteile unter medizinischen Gesichtspunkten anhand von konkreten Vorschäden und des unfallbedingten Traumas vorzunehmen. Es komme darauf an, inwieweit degenerative Vorschäden an der Bandscheibe vorhanden waren. Dabei gingen auch altersgerechte Verschleißerscheinungen zu Lasten des VNs (BGH VersR 2009, 492; OLG Köln, a.a.O.; OLG Hamm r + s 2006, 467).

Der Sachverständige hatte zwar bestätigt, dass nach dem Unfall ein Bandscheibenvorfall in Höhe C3/4, bei dem aus dem hinteren Faserring ein Stück herausgebrochen war, festgestellt wurde. Der VN habe allerdings nicht bewiesen, dass dieser Bandscheibenvorfall überwiegend auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Bereits zum Zeitpunkt des Unfalles wäre das Segment C3/C4 deutlich vorgeschädigt gewesen. Der Sturz hätte nicht zu einem Bandscheibenvorfall einer gesunden Bandscheibe geführt, sondern zu einer Schädigung des zervikalen Rückenmarks bei vorbestehender Enge im Segment C3/C4. Ohne die bereits bestehenden degenerativen Veränderungen, nämlich ein Engpass-Syndrom mit einer Retrolisthese C3/C4, wäre es nicht zu den Schädigungen gekommen. Der Mitwirkungsanteil sei mit mehr als 50 % einzuschätzen.

Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Bandscheibenvorfall durch das Trauma entstanden sei. Jedenfalls aber hätten die verschleißbedingten Vorerkrankungen eine wesentliche Rolle gespielt. Aufgrund der Beweisaufnahme stand für den Senat fest, dass auch die Rückenmarksquetschung ein Bandscheibenschaden im Sinne der Auschlussklausel sei.

Ein Bandscheibenschaden nach der Ausschlussklausel Ziffer 5.2.1 AUB 2000 sei weit auszulegen. Darunter würden alle degenerativen und (selten) traumatischen Veränderungen im Bandscheibenbereich sowie deren Folgezustände gefasst. Als Folgezustände können vor allem neurologische Schädigungen wie Lähmungen, Sensibilitäts- und Reflexstörungen auftreten (vgl. OLG Hamburg r + s 2008, 32; Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl., K Rn. 144).

Der Versicherungsnehmer trage das Risiko, im Zweifel keine Leistungen für Gesundheitsschäden zu erhalten, deren überwiegende Ursache nicht festgestellt werden kann.

(OLG Köln, Urteil vom 04.03.2016, AZ: 20 U 175/15)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
Zurück...