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Invaliditätsleistung bei Tod: 55.000 Euro

14.06.2017

Der 1933 geborene Ehemann hatte eine Private Unfallversicherung mit einer Invaliditätsgrundsumme von 125.000 Euro. Im Januar 2014 stürzte er in einem Rohbau von einer Leiter vom Obergeschoss bis ins Erdgeschoss und zog sich beim Aufprall auf den Betonboden schwerste Verletzungen zu. Er erlitt eine Fraktur des Brustwirbels T7 und T8, eine Fraktur des ersten Halswirbels, eine Fraktur des Brustwirbels T11 und T12, eine Fraktur des Lendenwirbels L1, nach mehreren notfallmäßigen Operationen verblieb eine Paraplegie (Lähmung der Arme und der Beine). Er verstarb Monate später. Die von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Obduktion ergab als Todesursache ein akutes myokardiales Pumpversagen. Aufgrund der unfallunabhängigen erheblichen Koronarsklerose sei von einer jederzeitigen Versagensbereitschaft des Herzens auszugehen gewesen.

Nach ordnungsgemäßer Meldung des Unfalles teilte die Klägerin der Versicherung mit, ihr Ehemann sei aufgrund unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall gestorben. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Staatsanwaltschaft. Ziffer 2.1.2.2 AUB 2008 der Versicherung lautet: Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, so wird nach dem Invaliditätsgrad geleistet, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. Da die Versicherung lediglich die Todesfallsumme in Höhe von 25.000 Euro zahlte, forderte sie die Differenz von 100.000 Euro nach, was die Unfallversicherung ablehnte.

Im Prozess bestritt die Versicherung, der Ehemann sei aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall verstorben. Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung sei nicht entstanden. Nur in diesem Falle werde nach dem Invaliditätsgrad geleistet, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis: Der Proband habe einen schweren Unfall mit Beteiligung der gesamten Wirbelsäule und des Herz-Lungen-Raumes erlitten. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe er jedoch bereits an einem therapiebedürftigen erkrankten Herzen gelitten. Eine saubere Trennung beider Todesursachen (unfallbedingt versus unfallunabhängig) sei deshalb nicht möglich. Aus rein klinischer Erfahrung heraus müsse man die Sterbewahrscheinlichkeit bei einem 80-jährigen herzgesunden Patienten bei den Verletzungen auf 50 % einschätzen. Bei einem 80-jährigen Herzkranken läge die Sterbewahrscheinlichkeit bei 90 %. Wegen der unfallbedingten Verletzungen sei mit einer Invalidität von 100 % zu rechnen.

Ich hatte argumentiert: Die Mandantin habe nicht darzulegen und zu beweisen, dass ihr Ehemann aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall gestorben sei. Die Frage der Beweislast sei bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Aus der Systematik der AUB 2008 ergäbe sich, dass es sich bei 2.1.2.2 AUB 2008 nicht um eine anspruchsbegründende Tatsache handele. Zwar müsse grundsätzlich der VN mit dem hohen Beweismaß des § 286 ZPO seine Ansprüche darlegen und beweisen.

Bei 2.1.2.2. AUB 2008 handele es sich bei den Voraussetzungen „Unfallbedingter Tod innerhalb eines Jahres" um einen Ausschlusstatbestand, den der VR beweisen müsse. Dieser Ausschluss greife immer dann, wenn ein Unfall nach Ziffer 1.3 AUB 2008 feststehe. Auch Ziffer 5 enthalte vom VR zu beweisende Ausschlüsse. Die Versicherung habe also mit dem Wahrscheinlichkeitsgrad des § 286 ZPO zu beweisen, dass der Versicherte unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall verstorben sei (2.1.1.2 AUB 2008 i.V.m. 2.1.2.2 AUB 2008 i.V.m. 2.5.1 AUB 2008).

Sollte die Ursache ungeklärt bleiben, weil die Frage „Unfallbedingter Tod" medizinisch nicht mehr geklärt werden könne, bliebe die Versicherung beweisfällig. Versterbe der VN innerhalb des ersten Jahres, ohne dass der Unfall dafür kausal gewesen sei, bestehe ein Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn vor seinem Tod eine dauernde Invalidität prognostiziert werden konnte (Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., 800 AUB 2000, Ziff. 3, Rdn. 56). Der Sachverständige habe eindeutig festgestellt, dass eine Invalidität von 100 % gegeben war.

Um ein Urteil zu vermeiden, hat sich die Versicherung bereit erklärt, an die Mandantin weitere 55.000 Euro zu den bereits geleisteten 25.000 Euro sowie die außergerichtlichen RechtsAnwaltskosten zu zahlen.

(Landgericht Düsseldorf, Vergleichsbeschluss vom 27.07.2016, AZ: 9 O 128/15)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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