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Besuchskosten Krankenhaus

26.04.2013

Der Besucher muss ein naher Verwandter sein. Zu den nächsten Angehörigen zählen die Eltern (BGH VersR 1991, 559), die Geschwister und die Großeltern. Die Besuche müssen für die Gesundung des Patienten medizinisch notwendig sein. Das bedeutet, dass sie zur Förderung der Heilung erforderlich sind. Auf eine ausdrückliche medizinische Anordnung kommt es nicht an (OLG Naumburg NZV 2011, 342; KGR Berlin 2009, 776). Es reicht die realistische Chance der Heilung, eine Linderung oder Verhinderung weiterer Verschlechterung (OLG Naumburg NJW-RR 2011, 245).

Besuchskosten sind so oft und so lange zu ersetzen, wie sie für die Gesundung des Patienten medizinisch erforderlich sind. Pro km kann der Verletzte 0,25 € verlangen (OLG Hamm NZV 1997, 182). Bei schweren Verletzungen von Kindern müssen auch die Übernachtungskosten der Eltern im Krankenhaus erstattet werden sowie der Verpflegungsmehraufwand (BGH VersR 1991, 559, (560)).

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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