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Cannabiskonsum: Keine konkrete Beeinträchtigung der Fahrsicherheit erforderlich

17.02.2014

Nach dem Bundesverfassungsgericht können jedoch mit Rücksicht auf die inzwischen durch verbesserte Nachweismethoden erhöhte Nachweisdauer dieser Zeitraum und die Wirkungsdauer nicht mehr gleichgesetzt werden, mit der Folge, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut für die Erfüllung des Tatbestandes des § 24 a Abs. 2 StVG ausreicht. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis der betreffenden Substanzen in einer Konzentration, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt. Das ist nach derzeitigem Stand der Wissenschaft der Fall, wenn der für THC (Cannabis) empfohlene Nachweisgrenzwert von derzeit 1 ng/ml erreicht ist (OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2008, 5 Ss OWi 282/08).

Dieser Grenzwert ist bei dem Betroffenen mit 2,7 ng/ml deutlich überschritten worden. Angesichts dessen hat es sich nicht zu seinen Lasten ausgewirkt, dass das Amtsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Betroffene unter Einfluss der in der Anlage genannten berauschenden Mittel ein Kraftfahrzeug geführt hat, zusätzlich auch auf die in der Anlage zu § 24 a StVG nicht genannte und daher in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigungsfähige THC-Carbonsäure im Blutserum und auch einen hierfür nicht existierenden gesetzlichen Grenzwert abgestellt hat.

(OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2014, AZ: III-1 RBs 184/13)

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 
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