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Knieverletzung bei Radunfall: 8.000,00 €

19.05.2014

Der am 31.03.1943 geborene Arzt wurde am 06.08.2012 in Berlin von einem Auto erfasst, als er an einer Straßeneinmündung wartete. Der PKW erfasste das Vorderrad des Klägers, kippte den Kläger nach links um. Der Autofahrer fuhr mit dem rechten Vorderrad des PKWs auf den Rahmen des Fahrrades, wobei durch den Rahmen das linke Kniegelenk des Klägers zwischen Fahrbahn und Rahmen eingeklemmt wurde. Erst ein Zeuge fuhr den PKW rückwärts vom Rad und vom Bein des Klägers herunter. Bei dem Kläger wurden eine Weber A-Fraktur des oberen Sprunggelenkes rechts, eine Knieprellung links, ein Kniegelenkserguss links sowie ein stumpfes Bauchtrauma festgestellt. Der Mandant litt bereits vor dem Unfall unter einer altersbedingten Arthrose im linken Kniegelenk und hat geltend gemacht, durch diesen Unfall sei die Arthrose so verschlimmert worden, dass ihm am 06.06.2013 nach erfolgloser konservativer Behandlung eine Kniegelenksendoprothese links eingesetzt werden musste. In der Folgezeit sei umfangreiche Physiotherapie notwendig geworden. Die Gegenseite hatte im Prozess bestritten, dass der Kläger trotz der altersbedingten Arthrose vor dem Unfall noch in der Lage gewesen sei, beschwerdefrei zu gehen.

Zur Klärung dieser Beweisfrage wären ein verkehrsanalytisches und ein orthopädisch-traumatologisches Sachverständigengutachten notwendig geworden. Das Landgericht wies darauf hin, dass die Beweislast für die unfallbedingte Schädigung beim Kläger liege und aufgrund des Alters des Klägers eine schnelle Lösung zu bevorzugen sei.

Zur Vermeidung eines weiteren kostenintensiven Verfahrens haben sich die Parteien auf die Abfindung von 8.000 Euro geeinigt.

(Landgericht Köln, Vergleichsbeschluss vom 30.04.2014, AZ: 23 O 166/13)

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 
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