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Private Unfallversicherung: Ärztliche Invaliditätsfeststellung

05.12.2013

Kommt es erst nach dieser Jahresfrist zu einem unfallbedingten Dauerschaden oder können Sie den Eintritt des Dauerschadens nicht innerhalb der Jahresfrist vom Geschädigten beweisen, haben Sie keinen Anspruch auf Invaliditätsleistung (LG Dortmund, r + s 2012, 94; Marlow/Tschersich, r + s 2013, 366).

Ob der Arzt innerhalb der Jahresfrist den Dauerschaden festgestellt hat, ist vom Gericht von Amts wegen festzustellen. Können Sie im Prozess diese ärztliche Feststellung nicht beweisen, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (Marlow/Tschersich, a.a.O.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Nr. 2 AUB 2008, Rdn. 10).

Wichtig bei der ärztlichen Feststellung ist: Die Wirkung der vom Arzt beschriebenen Dauerschäden beschränkt sich nur auf den dort ausdrücklich beschriebenen Dauerschaden (BGH r + s 2007, 255; Marlow/Tschersich, a.a.O.). Es ist eine schriftliche Auflistung jedes einzelnen Dauerschadens durch den Arzt zu notwendig (OLG Hamm, r + S 2012, 195 m.w.N.).

Innerhalb von 15 Monaten müssen Sie die dauernde Beeinträchtigung Ihrer körperlichen Integrität gegenüber der Versicherung geltend machen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Entscheidend für die Geltendmachung ist der Zugang der ärztlichen Invaliditätsfeststellung beim Versicherer.

Christian Koch - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 
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