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Thoraxprellung mit Sternum- und Rippenfraktur: 20.000,00 €

07.05.2014

Der am 17.04.1969 geborene Facharbeiter war als Beifahrer auf der A2 vom Unfallverursacher beim Auffahren auf die Autobahn gerammt worden. Sein PKW geriet auf die linke Fahrspur, war nicht mehr zu kontrollieren und schlug anschließend gegen die Mittelschutzplanke. Der Mandant verletzte sich so erheblich, dass er mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus verbracht werden musste. Er erlitt eine Thoraxprellung mit Sternum- und Rippenfraktur, ein HWS-Schleudertrauma, eine Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie, Schürfwunden am linken Ellenbogengelenk und eine psychische Beeinträchtigung mit nächtlichen Schweißausbrüchen und innerer Unruhe. Der Mandant war über mehrere Wochen arbeitsunfähig in seinem Beruf als Fußbodenleger und konnte im Juni 2011 nach erfolgter Eingliederungsmaßnahme seine Tätigkeit wieder vollschichtig aufnehmen. Unter einer erfolgten psychotherapeutischen Behandlung und einer begleitenden medikamentösen Therapie kam es zu einer Besserung der posttraumatischen Belastungsstörung. Der gerichtliche Sachverständige sprach von einer teilremittierten posttraumatischen Belastungsstörung. Da im Prozess problematisch war, ob der Gesamtschaden auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet allein dem Unfall zugeschrieben werden konnte, weil degenerative Vorschäden bestanden (unfallunabhängig degenerativ vorgeschädigte Wirbelsäule, betont im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich) habe ich für den Mandanten einen Gesamtbetrag in Höhe von 20.000 Euro zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche ausgehandelt, um eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme mit erheblichem Prozessrisiko zu vermeiden.

(Landgericht Bochum, Vergleichsbeschluss vom 17.10.2012, AZ: I-2 O 243/11)

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 
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