Fingerwunde falsch behandelt: 7.500 Euro
07.08.2026
|
|
Mit gerichtlichem Vergleich vom 09.01.2026 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten zur Abgeltung seiner Ansprüche einen Betrag in Höhe von 7.500 Euro sowie meine anwaltlichen Gebühren (2,0-Geschäftsgebühr aus dem Erledigungswert) zu zahlen. Der 1996 geborene Angestellte blieb beim Schrauben mit dem Zeigefinger der rechten Hand an einer Kante hängen und zog sich eine Schnittwunde über dem PIP-Gelenk des rechten Zeigefingers zu. Er verzichtete auf eine ärztliche Vorstellung und versorgte die Wunde selber. Eine Woche später stellte er sich wegen eines geschwollen Handrückens und einem Druckschmerz an den Strecksehnen von D2 und D3 rechts beim Durchgangsarzt vor. Dieser überwies den Mandanten in das Krankenhaus. Es zeigte sich eine deutliche Schwellung und Rötung streckseitig des Mittelgelenkes am rechten Zeigefinger. Die Ärzten machten einen Abstrich aus der Wunde, legten eine immobilisierende Schiene an und verordneten das Antibiotikum Clindamycin 600 mg dreimal täglich. Sieben Tage später stellte sich der Mandant erneut beim Durchgangsarzt vor. Der rechte Zeigefinger war deutlich geschwollen. Die Beweglichkeit des Zeigefingers war erheblich eingeschränkt, er konnte den Finger im PIP-Gelenk nicht strecken und beugen. Der Durchgangsarzt dokumentierte eine Schwanenhalsdeformität. Er wies den Mandanten eindringlich darauf hin, sich erneut in der Handchirurgie vorzustellen. Einen Tag später stellte sich der Mandant ambulant im Krankenhaus vor. Es zeigte sich eine zunehmende Rötung und Schwellung mit Druckschmerz über dem Mittelgelenk des Zeigefingers rechts. Das Antibiogramm ergab eine Resistenz gegen das Antibiotikum Clindamycin. Für den Folgetag wurde eine stationäre Aufnahme mit Operation des rechten Zeigefingermittelgelenkes vereinbart. Zwei Tage später erfolgte eine operative Revision des rechten Zeigefingermittelgelenkes. Trotz regelmäßiger Physiotherapie zeigte sich keine Verbesserung des postoperativen Zustandes. Es erfolgte deshalb einen Monat später eine Mittelzügelrekonstruktion nach Hellmann D2 rechts. Präoperativ bestand eine ausgeprägte Knopflochdeformität des Zeigefingers mit einer Beugekontraktion von ca. 40 Grad. Eine aktive Streckung oder Beugung im PIP des rechten Zeigefingers waren nicht möglich. Ich hatte in einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens den Ärzten des Krankenhauses vorgeworfen, grob fehlerhaft die Antibiose in dem Zeitraum von der Erstvorstellung im Krankenhaus bis zur ersten Operation unterlassen zu haben. Die Antragssteller habe sich regelmäßig in der Ambulanz des Krankenhauses vorgestellt. Es sei eine teils eitrige, teils seröse Sekretion aus dem Finger dokumentiert. Zwar sei zunächst die konservative Behandlung einer Fingerphlegmone gerechtfertigt. Sei allerdings diese nicht kurzfristig erfolgreich, bleibe nur noch die operative Revision mit Spülung, Drainage, Ruhigstellung und Verabreichung eines wirksamen und getesteten Antibiotikums. Es sei zudem eine Antibiose durchgeführt worden, welche sich seit Vorliegen der mikrobiologischen Testung als unwirksam erwiesen habe. Trotzdem sei keine Umstellung auf ein wirksames Antibiotikum erfolgt, und zwar über einen Zeitraum von fast zwei Wochen. Ferner habe bei eitriger Sekretion bereits zu Beginn der Behandlung die Indikation zur OP bestanden. Aufgrund der fehlerhaften Antibiose und der verspäteten OP sei es zu Gewebszerstörungen, wie einer Sehnenteilzerstörung, Längsentzündung (septische Arthritis) und Knochenarrosionen der Mittelgelenkskörper am rechten Zeigefinger gekommen. Hieraus resultierten Verwachsungen der Streckaponeurose mit Funktionsstörungen der Gelenke (End- und Mittelgelenk). Sowohl Streck- aus auch die Beugefähigkeit am Mittel- und Endgelenk des Zeigefingers rechts seien beeinträchtigt. Bei diesen Vorwürfen hatte ich mich auf den Gutachterlichen Bescheid der Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen bei der Ärztekammer Münster sowie die von der Gutachterkommission eingeholte Gutachten berufen. Nach Einleitung des Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht Hagen hat das Krankenhaus ein Vergleichsangebot unterbreitet, das ich zuvor mit dem gegnerischen Bevollmächtigten abgestimmt hatte. Es musste deshalb kein weiteres Gutachten eingeholt werden. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens haben beide Parteien zu jeweils 50 % im Rahmen des Vergleiches getragen. (Landgericht Hagen, Vergleichsbeschluss vom 09.01.2026, AZ: 4 OH 5/25) |