E-Mail 02303 9830-811

Blutgasanalyse unterlassen: 12.500 Euro

06.05.2026

Mit Vergleich vom 05.11.2025 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche einen Betrag in Höhe von 12.500 Euro sowie meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen.

Der Ehemann der Mandantin war wegen zunehmender Luftnot bei einer bekannten COPD stationär im Krankenhaus aufgenommen worden. Über der Lunge habe man Rasselgeräusche gehört. Die CO2-Sättigung habe bei 99 % gelegen.

Am Aufnahmetag erfolgte nur eine venöse Blutgasanalyse. Der Ehemann der Mandantin wurde medikamentös behandelt. Aus der ärztlichen Dokumentation ergab sich, dass der Ehemann schläfrig, aber erweckbar gewesen sei. Er habe in Ruhe keine Dyspnoe gehabt und keine pektanginösen Beschwerden. In der Folgenacht sei er sehr unruhig gewesen, habe nicht schlafen können. Am nächsten Tage habe er sich gemeldet, weil er Luftnot hatte. Die Sauerstoffsättigung habe 93 % unter Sauerstoffgabe betragen. Der Patient erhielt eine halbe Ampulle Morphin subkutan und eine Tablette Tavor. Eine ärztliche Dokumentation oder ein körperlicher Untersuchungsbefund ergaben sich aus der Akte nicht. Stunden später wurde der Patient von seiner Ehefrau am Boden liegend nicht ansprechbar vorgefunden. Die Reanimation blieb erfolglos, so dass der Patient für tot erklärt wurde.

Der gerichtliche Sachverständige hatte das diagnostische Vorgehen der Ärzte kritisiert. Zu keinem Zeitpunkt sei eine kapilläre Blutgasanalyse durchgeführt worden, um z.B. eine Hyperkapnie nicht zu übersehen, bzw. als sehr effektive Verlaufskontrolle bei einer respiratorischen Insuffizienz. Nach Angaben von Luftnot und Unruhe des Patienten habe dies als Zeichen einer deutlichen Verschlechterung seines Zustandes bewertet werden müssen. Das hätte weitere Untersuchungen nach sich ziehen müssen. 

Neben einer sorgfältigen Anamnese und einer körperlichen Untersuchung, inklusive einer aktuellen Messung der Vitalparameter (die nicht dokumentiert waren), wäre eine kapilläre Blutgasanalyse, ein EKG und eine notfallmäßige Labordiagnostik angezeigt gewesen. All das sei offenkundig nicht geschehen. Vielmehr sei die Unruhe des Patienten rein symptomatisch mit sedierenden Medikamenten behandelt worden. Auch die Schläfrigkeit hätte als Warnzeichen gedeutet werden müssen. Das hätte weitere Diagnostik nach sich ziehen müssen. 

Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass die durchgeführten Untersuchungen Befunde ergeben hätten, die eine weitergehende Maßnahme nach sich gezogen hätten. Es sei fehlerhaft gewesen, ohne eine solche Diagnostik die Unruhe des Patienten symptomatisch mit sedierenden Medikamenten zu behandeln, dies insbesondere, weil eine solche Medikation bei einer respiratorischen Insuffizienz mit möglicher Hyperkapnie kontraindiziert und lebensbedrohend sein konnte. 

Es sei fehlerhaft gewesen, dem Patienten atemdepressiv wirkende Medikamente trotz dokumentierten Luftnot zu verabreichen, ohne vorher eine zunehmende respiratorische Insuffizienz, insbesondere eine Hyperkapnie, mittels Blutgasanalyse auszuschließen. Wären die notwendigen Untersuchungen und eine intensivmedizinische Behandlung mittels nicht invasiver oder invasiver Beatmung durchgeführt worden, wäre das Leben des Patienten mit hoher Wahrscheinlichkeit gerettet worden.

(Landgericht Hagen, Vergleich vom 05.11.2025, AZ: 2 OH 2/24)
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
Zurück...