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Erblindung auf einem Auge: 80.000 Euro

10.02.2026

Mit gerichtlichem Vergleich vom 03.12.2025 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin 80.000 Euro sowie meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu bezahlen (2,0-Geschäftsgebühr). Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches trug das Krankenhaus zu 94,12 %.

Die 1938 geborene Rentnerin litt unter massiven Kopf- und Nackenschmerzen. Sie wurde im Hause der Beklagten eine Woche lang stationär behandelt. Im Entlassbrief wurden ein tendomuskuläres Zervikalsyndrom und eine CRP-Erhöhung unklarer Signifikanz dokumentiert. Die Mandantin war mit Prednisolon 100 mg oral behandelt worden. Wenige Tage nach dem stationären Aufenthalt suchte die Mandantin notfallmäßig wegen eines Sehverlustes auf dem linken Auge ihre Augenärztin auf. Diese überwies sie umgehend in eine Augenklinik. Während des 3-tägigen stationären Aufenthaltes wurde die Diagnose einer anterioren ischämischen Optikusneuropathie bei Morbus Horton gestellt. Es wurde auf die starken Kopfschmerzen, den Schwindel, den Gewichtsverlust sowie Augenflimmern mit plötzlicher Sehverschlechterung links hingewiesen. Während eines weiteren 2-tägigen stationären Aufenthaltes führten die Ärzte der Klinik eine Kortison-Hochdosis-Therapie wegen einer Verschlechterung des Sehens auf dem rechten Auge durch. Anschließend erfolgte eine orale langsam dosisreduzierende Kortison-Therapie. Der Visus-Befund während des stationären Aufenthaltes wurde mit 0,8 für das rechte Auge und nulla lux  (HBW) per Handbewegungen dokumentiert. 

Nach Entlassung aus der stationären Behandlung erfolgte in einem weiteren Krankenhaus eine Behandlung mit Tocilizumab s.c. einmal wöchentlich. Die orale Kortison-Dosis wurde langsam reduziert. 

Ich hatte den Ärzten des Krankenhauses mit einem außergerichtlich eingeholten Gutachten vorgeworfen, grob fehlerhaft bereits während des ersten stationären Aufenthaltes die Befunde fehlinterpretiert und medizinisch zwingend erforderliche Behandlung abgebrochen zu haben. Richtigerweise habe die Klinik die Verdachtsdiagnose einer Riesenzellarteriitis gestellt. Fehlerhaft habe man die eingeleitete Prednisolon-Therapie aber beendet und die Verdachtsdiagnose der Riesenzellarteriitis verworfen. Bei der Riesenzellarteriitis (Morbus Horton) handelt es sich um eine chronische Entzündung der großen und mittelgroßen Blutgefäße (Vaskulitis), welche häufig die Schläfenarterien betrifft und typischerweise bei Menschen über 50  Jahren auftritt. Es handelt sich um eine Autoimmunerkrankung, welche dringend mit hochdosierten Corticosteroiden behandelt werden muss, um Komplikationen wie Erblindung oder einen Schlaganfall zu verhindern.

Bei der Verdachtsdiagnose einer Riesenzellarteriitis hätte die sorgfältige Untersuchung der Temporalarterien bezüglich Schmerzhaftigkeit auf Druck und Verhärtung erfolgen müssen. Ebenso eine Ultraschalluntersuchung der Temporalarterien. Ein neurologischer Befund zur klinischen Untersuchung der Temporalarterien sei nicht dokumentiert. Eine doppler- und duplexsonograpische Untersuchung sei nicht erfolgt. Bei der Arteriitis temporalis bestehe eine Sensibilität für den Nachweis für entzündliche Veränderungen von über 90 %. Nach der entsprechenden Leitlinie werde eine augenärztliche Untersuchung zur Frage der Beteiligung der Gefäße des Auges empfohlen. 

Wären diese Untersuchungen durchgeführt worden, hätte die Sensibilität für die Erkennung entzündlicher Veränderungen mehr als 90 % betragen. Der Nachweis der entzündlichen Veränderungen hätte die Fortsetzung der Kortison-Therapie erforderlich gemacht, die bereits zu diesem Zeitpunkt begonnen worden war. Das Absetzen der Kortison-Therapie sei grob fehlerhaft gewesen. Grob fehlerhaft sei ebenfalls eine Gesichtsfelduntersuchung unterlassen worden, so dass auch die Sehverschlechterung (Tunnelsehen rechts - 10 bis 20 Grad) auf dem rechten Auge übersehen worden sei. Die Erblindung links als auch das Tunnelsehen rechts seien zur selben Zeit eingetreten. Die Mandantin habe aus der Kombination Erblindung links und Tunnelsehen rechts (10 bis 20 Grad) einen massiven Gesamtschaden erlitten. 

Nachdem die außergerichtlichen Regulierungen gescheitert waren, habe ich Klage vor dem Landgericht Dortmund erhoben. Nach Zustellung der Klage habe ich dann mit dem gegnerischen Bevollmächtigten den gerichtlichen Vergleich auch im Hinblick auf das hohe Alter der Mandantin geschlossen.

(Landgericht Dortmund, Vergleichsbeschluss vom 03.12.2025, AZ: 12 O 231/25)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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