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Läsion Nervus femoralis: 45.000 Euro

09.02.2026

Mit Vergleich vom 13.08.2025 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin 45.000 Euro und meine außergerichtlichen Gebühren zur endgültigen Abfindung zu zahlen.

Die 1983 geborene Angestellte erhielt wegen einer Gonarthrose rechts am 04.06.2020 eine zementierte Knie-TEP rechts. Nach der Operation wurden eine Teillähmung des Musculus iliopsoas, Kraftgrad 4/5, und eine Teillähmung des Musculus quadrizeps femoralis, Kraftgrad 3/4, festgestellt. 

Die Mandantin leidet unter Schmerzen in ihrem rechten Bein in einer mittleren Schmerzintensität, welche sie aber kompensieren kann. Manchmal kommt es zu starken einschießenden neuropathischen Schmerzen. Das Gehen ist durch die Lähmung des rechten Musculus iliopsoas, der stärker ausgeprägten Lähmung des rechten Musculus quadrizeps femoralis, erschwert und erfordert viel Konzentration. Mit Hilfe einer Unterarmgehstütze beträgt die mögliche Gehstrecke etwa 1000 m. Die Mandantin benötigt beim Duschen Hilfe bei der Reinigung der unteren Extremitäten aufgrund der Schwäche des rechten Beines. Sie kann nicht in die Hocke gehen und ist sturzgefährdet. Das Treppensteigen ist lediglich erschwert, aber nicht unmöglich. Autofahren ist möglich. Es bestehen keine motorischen Einschränkungen der Fußsenker und Fußheber. In ihrer Tätigkeit der ambulanten Krankenpflege besteht aus neurologischer Sicht eine Berufsunfähigkeit. Die Haushaltsführung ist eingeschränkt. Wegen der Behinderung des rechten Beines ist ein GdB von 50 festgestellt worden.

Der neurologische Sachverständige hatte im Prozess erklärt, dass die Schädigung des Nervus femoralis Folge der Anlage eines Nervenblockes aus Anlass der Implantation der Knie-TEP rechts sei. Es sei von einer indirekten Nervschädigung durch den Femoralisblock auszugehen. Dieser Femoralisblock diene der postoperativen Schmerzausschaltung. Zur OP der Klägerin sei eine Blockade der Nervi femoralis und ischiadicus zur intra- und postoperativen Schmerztherapie angelegt worden. Der Femoralisblock habe postoperativ eine zeitlang gute Wirkung entfaltet, so dass im Aufwachraum keine Schmerzmittel hätten gegeben werden müssen. Der geübte Anästhesist könne den Femoralisblock auch nach Einleitung der Vollnarkose durchführen, so dass dieses Vorgehen keinen Behandlungsfehler darstelle. Der neurologische Sachverständige hatte ausgeführt, es handele sich um ein Eingriffstypisches Risiko, das sich bei der Mandantin verwirklicht habe.

Nachdem das Landgericht die Klage aufgrund der Gutachten abgewiesen hatte, habe ich in der Berufung gerügt, dass die Klägerin nicht vor der Operation über die Risiken des Femoralisblockes in Form einer dauerhaften Lähmung aufgeklärt worden sei. Der Sachverständige habe erklärt, dass der Femoralisblock nicht habe gegeben werden müssen. Eine Schmerzausschaltung hätte auch ohne den Femoralisblock erfolgen können. Wäre die Klägerin über das Risiko des Femoralisblocks aufgeklärt worden, hätte sie diesem nicht zugestimmt. Die Gabe des Femoralisblocks sei deshalb rechtswidrig, so dass die Beklagte mangels ordnungsgemäßer Aufklärung für alle Folgen des Femoralisblocks hafte.

Das Oberlandesgericht Köln hat nach erneuter Anhörung der Mandantin und der aufklärenden Ärztin den Hinweis erteilt: Es sei offen, ob das Krankenhaus den Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Nervenblockade in Form einer dauerhaften Lähmung geführt habe. Nach der Aussage der aufklärenden Ärztin spreche vieles dafür, dass die aufklärende Ärztin nur von einer dauerhaften Nervenverletzung gesprochen habe. Das sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ausreichend, weil gerade nicht von einer Lähmung oder einer dauerhaften Lähmung die Rede gewesen sei. 

Die Klägerin selbst habe allerdings angegeben, über eine vorübergehende Lähmung aufgeklärt worden zu sein. Das könne wiederum dafür sprechen, dass die Ärztin vor der OP doch den Begriff "Lähmung", dies möglicherweise auch ohne den unzutreffenden Zusatz, verwendet habe. Eventuell verbleibende Unsicherheiten würden wegen der Beweislastverteilung der ZPO zu Lasten des Krankenhauses gehen. Der Senat gehe nach den Angaben der Klägerin von einer plausiblen Darstellung eines Entscheidungskonfliktes aus. 

Der Senat hat deshalb zur Abgeltung der Ansprüche der Klägerin einen Betrag in Höhe von 45.000 Euro sowie Zahlung der außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr aus dem Erledigungswert) vorgeschlagen. Diesen Vergleich haben beide Seiten angenommen.

(OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2025, AZ: 5 U 85/24)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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