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Verbrennung linke Schamlippe: 5.000 Euro

18.09.2018

Die 1975 geborene Hausfrau unterzog im September 2015 wegen ständiger Blutungsstörungen einer vaginalen Hysterektomie. Gegen Ende der Operation wurden zwei kleinere Blutungen aus dem Scheidenrand mittels Elektrokoagulation versorgt. Bei der anschließenden Kontrolle auf Bluttrockenheit dokumentierte der OP-Bericht eine maximal ca. 0,5 x 0,5 cm große oberflächliche Verbrennung an der linken Labie, die mittels Oekolp versorgt worden sei.

Nachdem der Dauerkatheter gezogen worden war, stellte die Mandantin beim Urinieren fest, dass ihr Unterleib brannte wie Feuer. Im Laufe des Tages hatte sie starke stechende Schmerzen im Stehen, insbesondere beim Sitzen. Nach Entlassung aus der stationären Behandlung stellte der nachbehandelnde Frauenarzt eine 5 cm lange und 1 cm tiefe offene Wunde an der linken Schamlippe fest. Diese musste bis Dezember 2015 regelmäßig behandelt werden. Endgültig verheilte die Wunde erst Ende Dezember 2015. Die Mandantin hatte über Wochen starke Schmerzen beim Gehen, Sitzen, Treppensteigen, beim Wasserlassen, beim Stuhlgang. Sie konnte vor Schmerzen auf dem hinteren Teil des Gesäßes nicht sitzen. Sie erlitt einen Nervenzusammenbruch, so dass ein Neurologe aufgesucht werden musste.

Der Sachverständige hatte bestätigt: Die Operateurin habe bei der vaginalen Gebärmutterentfernung eine längliche Verbrennung im Scheideneingang links durch einen Elektrokauter verursacht. Bei sachgerechter Anwendung fließe der Strom vom Elektrokauter über die Pinzette zum oberen Ende der Scheide, koaguliere das Gewebe, welches mit der Pinzette gefasst werde und fließe über den Körper der Patientin über eine meist am Oberschenkel angebrachte Neutralelektrode zurück in den Hochfrequenzgenerator.

Bei der Klägerin habe die Operateurin während der Koagulation unbeabsichtigt mit dem Griffteil der Pinzette Kontakt mit der Innenseite des Scheideneinganges gehabt. Dadurch sei die Hitze nicht nur am oberen Scheidenende appliziert worden, sondern auch in länglicher Ausdehnung im Bereich des Scheideneinganges links. Dabei handele es sich um einen vorwerfbaren ärztlichen Fehler. Die Ärztin hätte bei der Koagulation dafür Sorge tragen müssen, dass sie mit dem elektrischen Messer nicht zusätzliche Körperteile der Patientin berührte. Das sei fehlerhaft geschehen.

(Landgericht Dortmund, Vergleich vom 09.11.2017, AZ: 12 O 184/16)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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