Fehlerhafter Transport mit dem Taxi: 3.500 Euro
02.10.2018
Die 1944 geborene Rentnerin wurde wegen eines Adenokarzinoms im Juni 2015 operiert. Nach der Operation litt sie unter einem diffusen Druckgefühl im gesamten Bauchraum. Es kam zu starkem Ausfluss von Bauchwasser, so dass sie mehrfach die Kleidung wechseln musste. Die Mandantin litt unter starken Schmerzen, Bauchkrämpfen und Durchfall. Danach kam es zu einem andauernden Erbrechen in der Nacht bis zum nächsten Morgen. Zur weiteren operativen Behandlung sollte die Mandantin in ein spezialisiertes Krankenhaus verlegt werden. Sie wurde deshalb mit einem Taxi in das Nachfolgekrankenhaus zur onkologischen Sprechstunde gefahren. Vom Pflegepersonal erhielt sie eine kleine Flasche Wasser mit dem Hinweis, sie müsse viel trinken. Außerdem erhielt sie zwei Schmerztabletten mit auf den Weg. Die Mandantin hatte dem verlegenden Krankenhaus mit einem Bescheid der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein vorgeworfen, sie grob fehlerhaft mit dem Taxi und nicht mit einem Krankentransport zur onkologischen Sprechstunde gefahren zu haben. Der dokumentiert eingeschränkte Allgemeinzustand habe es nicht zugelassen, sie mit einem Taxi sitzend in das Nachfolgekrankenhaus zu bringen. Trotz der postoperativ zunehmenden Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes mit Übelkeit und Erbrechen seien keine weiteren Maßnahmen ergriffen worden, z.B. die Anlage einer Magensonde. Die notfallmäßige Sonographie habe zwar eine vorhandene Peristaltik ergeben. Ob es sich um einen mechanischen Ileus gehandelt habe, lasse sich anhand der Behandlungsunterlagen nicht nachweisen. Eine weitere Abklärung ihres zunehmend schlechten Zustandes sei behandlungsfehlerhaft nicht erfolgt. Für ihre Leidenszeit von sechs Tagen und die grob fehlerhafte Verlegung mit einem Taxi in das Nachfolgekrankenhaus verpflichtete sich die Klinik, 3.500 Euro zur endgültigen Erledigung zu zahlen. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht
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