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Untersuchungsobliegenheit

In der privaten Krankenversicherung sind Sie als versicherte Person auf Verlangen des Versicherers verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Das gilt auch in der Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH, Urteil vom 13.07.2016, AZ: IV ZR 292/14). Die Obliegenheit zur Untersuchung verletzt nicht Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Weigerung, an einer solchen Untersuchung teilzunehmen, kann gemäß § 28 VVG zur vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers führen.