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Nettoverdienstschaden

Sowohl bei Angestellten als auch Selbstständigen wird der Verdienstschaden nach einem Behandlungsfehler/Verkehrsunfall nach der Nettolohntheorie berechnet. Das heißt: Bei Angestellten addiert man beispielsweise die letzten 15 Lohnabrechnungen vor dem Schadensfall und teilt diese anschließend durch 15 Monate. Hieraus ergibt sich der durchschnittliche Nettoverdienst. Diesem Nettoverdienst ist dann die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und das anschließende Nettokrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüberzustellen.


Wichtig ist: Zahlt Ihnen die gegnerische Versicherung Ihren Nettoverdienstschaden, müssen Sie dies beim Finanzamt angeben. Die Beträge sind nach § 2 Absatz 1 EStG, § 24 Nummer 1a EStG von Ihnen zu versteuern. In diesem Fall wären Sie allerdings doppelt benachteiligt: Sie erhalten einerseits nur den Nettolohn und müssen diesen anschließend noch versteuern. Deshalb sind die Steuern Teil Ihres Schadensersatzanspruches und müssen auf entsprechenden Nachweis vom Schädiger zusätzlich erstattet werden. Es muss deshalb eine Vereinbarung mit der Versicherung getroffen werden, dass Sie die erhaltenen Nettoschäden versteuern und anschließend der Versicherung Ihren Steuerbescheid vorlegen. Die Versicherung erstattet Ihnen im Gegenzug die vom Finanzamt erhobenen Steuern.