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Berufsunfähigkeitsversicherung

Haben Sie eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung bei Ihnen eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen (§ 172 Absatz 1 VVG).


Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechende Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Absatz 2 VVG). In Ihrem Vertrag kann auch stehen, dass der Versicherer nicht zahlen muss, wenn Sie andere Tätigkeit ausüben oder ausüben können, die zu übernehmen Sie aufgrund Ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage sind und die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 172 Absatz 3 VVG).


Kommt es mit Ihrem Versicherer zum Streit, ob Sie berufsunfähig sind, gilt: Im Prozess müssen Sie genauestens vortragen, warum Sie wegen einer Erkrankung Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Es ist von Bedeutung, wie sich Ihre körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen auf Ihre konkrete Arbeit auswirken. Sie müssen also schildern, wie sich die Anforderungen an Ihren Beruf darstellen und in welchen Arbeitsbereichen Sie aus welchen Gründen nicht mehr in der Lage sind, die zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeiten auszuüben. Die Gerichte verlangen eine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung (anfallende Tätigkeiten nach Art, Umfang, Häufigkeit).


Der zuletzt konkret ausgeübte Beruf ist der Beruf, den Sie in gesunden Tagen zuletzt ausgeübt haben. Ob Sie wegen Ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht in der Lage sind, diesen Beruf weiter auszuüben, ist von einen Sachverständigen zu entscheiden.