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Tierhüter

Wenn Sie für einen Tierhalter die Führung und die Aufsicht über ein Tier durch Vertrag übernehmen, sind Sie auch für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der in § 833 BGB dargestellten Weise zufügt. Sie haften nur dann nicht, wenn Sie bei der Aufsicht über das Tier (beispielsweise Hund oder Pferd) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben oder wenn der Schaden trotz Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (§ 834 BGB).


Mieten Sie ein Reitpferd an und reiten alleine aus, sind Sie Tierhüter nach § 834 BGB. Jedenfalls dann, wenn Sie durch Vertrag als Nebenpflicht die Aufsicht über das Pferd und damit auch die Sorge übernommen haben, dass durch das Pferd, keine andere Person geschädigt wird. Eine vertragliche Übernahme der Aufsicht über ein gemietetes Reitpferd ist bei Ihrem selbständigen Ausritt unter zwei Voraussetzungen anzunehmen: Der Tierhalter hat keinen Einfluss mehr auf das Pferd. Aus Ihrem Verhalten als Mieter kann der Schluss gezogen werden, dass Sie anstelle des Halters die Aufsichtspflicht über das Tier übernehmen wollen (BGH, Urteil vom 30.09.1986, AZ: VI ZR 161/85).