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Impfschaden

Erleiden Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angeordnet wurde, gesetzlich vorgeschrieben war oder aufgrund der Verordnungen zur Ausführung der internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, einen Gesundheitsschaden, erhalten Sie nach der Schutzimpfung wegen eines Impfschadens im Sinne von § 2 Nr. 11 IfSG auf Antrag Versorgungsleistungen. Ein Impfschaden nach § 2 Nr. 11 IfSG ist unter anderem die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß der Impfung hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.


Um Ihren Anspruch auf Versorgungsleistungen als Geimpfter durchzusetzen, müssen Sie eine hohe 3-stufige Hürde nehmen: Die Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe muss die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllen. Die Impfung muss zu einer gesundheitlichen Schädigung, also zu einer Impfkomplikation, geführt haben. Diese Impfkomplikation muss bei Ihnen zu einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, also zu einem Folgeschaden, führen. Alle drei Voraussetzungen müssen von Ihnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.