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Gliedertaxe

In der privaten Unfallversicherung dient die Gliedertaxe in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) dazu, bei Ihnen den Grad der unfallbedingten Invalidität zu bestimmen. Ihre Versicherungsleistung berechnet sich nach der Versicherungssumme, einer eventuell vereinbarten Progression und der Gliedertaxe. In der Gliedertaxe werden bestimmte Körperteile einem konkreten Prozentwert zugeordnet. Für den Verlust oder die Beeinträchtigung eines ganzen Armes wird beispielsweise ein Wert von 70 %, für ein Auge ein Wert von 50 % angenommen. Ist die Funktion eines Körperteiles nur zum Teil eingeschränkt, wird diese Prozentzahl durch Brüche (1/10 bis 10/10 oder 1/20 bis 20/20) berechnet.


Sind Körperteile betroffen, die nicht in der Gliedertaxe stehen (Beispiel: Kopf, Wirbelsäule, innere Organe), findet eine Berechnung der Invalidität außerhalb der Gliedertaxe statt. Es kommt dann darauf an, inwieweit Ihre normale Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Gliedertaxe der privaten Unfallversicherung ist nicht mit dem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Sozialversicherungsrecht zu verwechseln und davon völlig unabhängig.