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Psychische Reaktion

Ihre private Unfallversicherung zahlt nicht, wenn es bei Ihnen nach einem Unfall durch psychische Fehlverarbeitung zu krankhaften Störungen kommt. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn diese durch einen Unfall bei Ihnen verursacht worden sind.


Die Versicherung muss also nicht zahlen, wenn der Unfall nicht zu einer Verletzung Ihres Körpers geführt, aber eine dauerhafte Gesundheitsschädigung allein durch eine psychische Reaktion auf einen Schock, Schrecken oder ähnlichen Vorfall (z. B. Angstneurose nach durchlebter Gefahrensituation) verursacht worden ist. Darunter fallen alle Unfälle, bei denen nach psychischer Fehlverarbeitung einer Gesundheitsschädigung weitergehende Störungen wie Depressionen, Neurosen, Amnesien, posttraumatische Belastungs- oder Somatisierungsstörungen auftreten (OLG Dresden, Beschluss vom 09.10.2019, AZ: 4 U 1627/19).


Wichtig ist: Hat Ihr psychisches Leiden allerdings einen organischen Ursprung, besteht Versicherungsschutz (Nervschädigung, Persönlichkeitsveränderung nach Hirnverletzung, Depression nach Hirnverletzung).


Zwar muss Ihr Versicherer beweisen, dass bei Ihnen nur eine psychische Fehlverarbeitung vorliegt. Im Prozess müssen Sie jedoch vortragen, dass Sie aufgrund eines hirnorganischen Schadens eine psychische Störung erlitten haben. Manche Gerichten fordern darüber hinaus die Vorlage einer fachärztlichen Diagnose, die eine unfallbedingte hirnorganische Verletzung positiv feststellt (OLG Dresden, Beschluss vom 09.10.2019, AZ: 4 U 1627/19).